Rechtsprechung
VG Karlsruhe, 26.09.2001 - 10 K 1519/01 |
Verfahrensgang
- VG Karlsruhe, 26.09.2001 - 10 K 1519/01
- VGH Baden-Württemberg, 10.10.2003 - 5 S 747/02
Wird zitiert von ...
- VGH Baden-Württemberg, 10.10.2003 - 5 S 747/02
Bebauungszusammenhang
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. September 2001 - 10 K 1519/01 - wird zurückgewiesen.Mit Urteil vom 26.09.2001 (10 K 1519/01) hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt: Gegenstand der Bauvoranfrage sei nur noch die Frage der grundsätzlichen Bebaubarkeit des Grundstücks Flst.Nr. 94 mit sechs Einfamilienhäusern, nicht auch seine Erschließung.
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. September 2001 - 10 K 1519/01 - zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2001 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21. Mai 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid zur planungsrechtlichen Zulässigkeit von sechs Gebäuden entsprechend der Bauzeichnung vom 17. Juli 2000 zu erteilen.